Wenn ein Vertrag einen festen Wechselkurs vorsieht, der die Umrechnung der Währung regelt, in der die Schuld in die Währung des betreffenden verbündeten oder assoziierten Landes angegeben ist, so gelten die vorstehenden Bestimmungen über den Wechselkurs nicht. Darüber hinaus werden alle Fragen, unabhängig von ihrer Art, die Verträge betreffen, die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrags zwischen Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte und deutschen Staatsangehörigen geschlossen wurden, vom Gemischten Schiedsgericht entschieden, mit Ausnahme von Fragen, die nach den Gesetzen der Alliierten, assoziierten oder Neutralen Mächte in die Zuständigkeit der nationalen Gerichte dieser Befugnisse fallen. Über diese Fragen entscheiden die betreffenden nationalen Gerichte unter Ausschluss des Gemischten Schiedsgerichts. Die Partei, die Staatsangehöriger einer alliierten oder assoziierten Macht ist, kann den Fall dennoch vor das Gemischte Schiedsgericht bringen, wenn dies nicht durch die Gesetze seines Landes verboten ist. Kein Vertrag über eine Seeversicherung mit einer versicherten Person, die später zum Feind wurde, gilt als Deckung von Verlusten aufgrund kriegerischer Handlungen der Macht, deren Staatsangehörigkeit der Versicherer war, oder von den Verbündeten oder Verbündeten dieser Macht. c) Der Abschluss von Verträgen über Baumwoll-Futures, die am 31. Juli 1914 aufgrund des Beschlusses der Liverpool Cotton Association geschlossen wurden, wird ebenfalls bestätigt. Verträge über die Versicherung von Eigentum gegen Feuer, die von einer an diesem Eigentum interessierten Person mit einer anderen Person geschlossen werden, die später zum Feind wurde, gelten nicht als durch Kriegsausbruch oder durch die Tatsache, dass die Person zum Feind wird, oder wegen des Scheiterns während des Krieges und für einen Zeitraum von drei Monaten danach, um seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, aufgelöst worden. , aber sie werden zu dem Zeitpunkt aufgelöst, zu dem die Jahresprämie nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrags zum ersten Mal fällig wird. Ist der Vertrag während des Krieges wegen Nichtzahlung von Prämien, deren Zahlung durch die Vollstreckung von Kriegsmaßen verhindert wurde, abgelaufen, so ist der Versicherte oder sein Vertreter oder die Berechtigten berechtigt, den Vertrag gegen Zahlung der Prämien mit Zinsen in Höhe von fünf Prozent wiederherzustellen.